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   BVerwG, 12.11.1986 - 1 WB 127.83, 1 WB 97.84   

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BVerwG, 12.11.1986 - 1 WB 127.83, 1 WB 97.84 (https://dejure.org/1986,2307)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1986 - 1 WB 127.83, 1 WB 97.84 (https://dejure.org/1986,2307)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1986 - 1 WB 127.83, 1 WB 97.84 (https://dejure.org/1986,2307)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Militärischer Vorgesetzter - Rechtswidrigkeit eines Verhaltens - Antrag auf gerichtliche Feststellung - Überordnungsverhältnis - Unterordnungsverhältnis - Vorgesetztenpflicht - Beschwerdefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SG § 13; VwGO §§ 43, 113; WBO §§ 6, 17

Papierfundstellen

  • BVerwGE 83, 242
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.04.1980 - 1 WB 265.77

    Eberhard Wagemann

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1986 - 1 WB 127.83
    Verletzt ein militärischer Vorgesetzter im Rahmen des militärischen Überordnungsverhältnisses und Unterordnungsverhältnisses die Rechte eines Untergebenen, so ist stets der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts statthaft (Anschluß BVerwG, 23.04.1980, 1 WB 265/77, BVerwGE 73.4).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 4.12

    Akteneinsicht; Auswahlentscheidung; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht;

    Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 WB 42.91

    Verletzung von Rechten eines Untergebenen im militärischen Überordnungsverhältnis

    Das Antragsverfahren nach den §§ 17, 21 WBO setzt vielmehr voraus, daß eine im besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis begründete Handlung oder Unterlassung eines Vorgesetzten vorliegt und angegriffen wird (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75] [f.]>, vom 11. März 1980 - BVerwG 1 WB 155.78 - <BVerwGE 63, 343> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - <BVerwGE 83, 242 [245 f.]>).

    Andernfalls wäre ein effektiver Rechtsschutz der Soldaten gerade in dem Bereich nicht gegeben, in dem sie ganz besonders des gerichtlichen Rechtsschutzes bedürfen, nämlich gegen die Verletzung ihrer Rechte durch rein tatsächliche Handlungen von Vorgesetzten im Bereich der militärischen Über-/ Unterordnung, wie z.B. bei Untergebenenmißhandlung, Eingriffen in ihr Eigentum, gewissen Formen entwürdigender Behandlung u.a., aber und gerade auch bei Verletzung der Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerwGE 83, 242 [246] m.w.N.).

    Die beanstandeten Äußerungen sind daher - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens - als der Überprüfung durch die Wehrdienstgericht zugängliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anzusehen (vgl. BVerwGE 83, 242 [246] m.w.N.).

    Hinzukommen muß vielmehr, daß die Äußerung der Unwahrheit als tatsächliches Handeln zugleich ein Individualrecht, etwa ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, also u.a. die Ehre verletzt (vgl. BVerwGE 83, 242 [248] m.w.N.; Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 13 RdNr. 6).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1976 - 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04

    Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme;

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [161]>, vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - <BVerwGE 83, 242 [246]> und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -).
  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1976 - 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 33.07

    Aktenvorlage; Personalakte; Maßnahme.

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 BVerwG 1 WB 105.75 BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 08.04.1987 - 1 WB 43.86

    Vertrauliche Behandlung von Personalangelegenheiten eines Soldaten - Vorlage

    Ist die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Vorgesetzten durch einen zur Abhilfe berechtigten Vorgesetzten zugestanden worden, dann besteht für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit grundsätzlich kein berechtigtes Interesse mehr (BVerwG NZWehrr 1967, 186, Leitsatz 2; BVerwG Beschluß vom 12. November 1986 - 1 WB 127/83, 97/84).

    Wird die Rechtswidrigkeit des Verhaltens von einem zuständigen Vorgesetzten anerkannt, so fehlt einem Antragsteller demgemäß für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Wehrdienstgericht von vornherein das Rechtsschutzinteresse (BVerwG Beschluß vom 12. November 1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2008 - 1 WB 47.07

    Betreuung; Ermessensentscheidung; Pflegebedürftigkeit; Pflegedienst;

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 16.07

    Petition; Petitionsausschuss; Maßnahme.

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21 Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 , vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 27.05 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7 = NZWehrr 2006, 154).
  • BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 34.06

    Begründungserfordernis; Beschleunigungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis;

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 ).
  • BVerwG, 23.11.2010 - 1 WB 12.10

    Benachteiligung eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des

  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 23.07

    Antragsgegenstand; Maßnahme; Mobbing.

  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 29.07

    Personalgespräch; Endverwendung; Beschwer.

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
  • BVerwG, 27.11.2007 - 1 WB 58.06

    Maßnahme; Beschwer; Einsatz von Sanitätssoldaten für die Lagersicherung;

  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 23.06

    Militärischer Abschirmdienst; Weisungsbefugnis; Vorgesetzter; Rechtsweg.

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 WB 55.10

    Vermerk über ein Personalgespräch als solches als geeigneter Beschwerdegegenstand

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 40.06

    Antragsverfahren; Handlung; Maßnahme; Unterlassung

  • BVerwG, 22.03.1988 - 1 WB 84.87

    Ermittlungsbericht - Wiedergabe negativer Äußerungen Dritter - Diskriminierende

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